FinMin Niedersachsen - Erlass vom 17.10.1995
S 2373

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 17.10.1995 (S 2373) - DRsp Nr. 2008/85722

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 17.10.1995 - Aktenzeichen S 2373

DRsp Nr. 2008/85722

§ 40b EStG Anerkennung einer Kapitallebensversicherung mit steigender Todesfalleistung als Direktversicherung

Nach dem in Abschn. 129 Abs. 3 LStR zitierten BFH-Urt. v. 9. 11. 1990 (BStBl 1991 II S. 189) ist eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und - bereits bei Vertragsabschluß - das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, keine Direktversicherung. In den Urteilsgründen bringt der BFH zum Ausdruck, daß eine Lebenversicherung als Direktversicherung nur dann begünstigt werden sollte, wenn das der Lebensversicherung innewohnende typische Todesfallrisiko dem Versicherungsvertrag das Gepräge gibt.

Im Hinblick auf das vorgenannte BFH-Urt. ist die Frage gestellt worden, ob eine Kapitallebensversicherung, bei der zu Beginn der Versicherung nur ein Versicherungsschutz von 10 v. H. der Summe im Erlebensfall vereinbart wird, als Direktversicherung i. S. des § 40b EStG anzuerkennen ist.

Hierzu bittet der FinMin, folgende Auffassung zu vertreten:

Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz enthaltene arbeitsrechtliche Definition der Direktversicherung setzt Risikoschutz während der gesamten Versicherungsvertragsdauer voraus, der nicht von untergeordneter Bedeutung sein darf. Vielmehr muß dieser Risikoschutz zumindest die Hälfte der vereinbarten Kapitalleistung umfassen.