FinMin Niedersachsen - Erlass vom 18.06.1999
S 2442
Fundstellen:
BStBl 1999 I 693

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 18.06.1999 (S 2442) - DRsp Nr. 2008/80519

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 18.06.1999 - Aktenzeichen S 2442

DRsp Nr. 2008/80519

Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 1999

1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Lande Niedersachsen für das Steuerjahr 1999 vorbehaltlich der Nr. 2 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

Römisch-katholische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Evangelische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Alt-katholische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

2.Im niedersächsischen Teil der Bremischen Evangelischen Kirche beträgt der Kirchensteuersatz der Bremischen Evangelischen Kirche und der Diözese Hildesheim 8 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer), höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.