FinMin Niedersachsen - Erlass vom 24.04.1995
S 0166

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 24.04.1995 (S 0166) - DRsp Nr. 2008/83833

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 24.04.1995 - Aktenzeichen S 0166

DRsp Nr. 2008/83833

§ 46 AO Überleitung von Steuererstattungsansprüchen gemäß § 90 BSHG

Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder bittet der FinMin, die FÄ anzuweisen, zu Fragen im Zusammenhang mit der Überlei-leitung von Steuererstattungsansprüchen nach § 90 BSHG folgende Auffassung zu vertreten:

1. Die Auffassung, daß nur ein Anspruch auf regelmäßige Leistungen nach § 90 BSHG übergeleitet werden könne, wird im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung nicht mehr geteilt. Festgehalten wird jedoch an der Auffassung zur Frage der Zeitgleichheit von Hilfegewährung und Entstehung des Steuererstattungsanspruchs. Zeitgleichheit ist gegeben, wenn es sich um Sozialhilfeleistungen des laufenden Jahres handelt, in dem der Erstattungsanspruch für das Vorjahr bereits entstanden ist. Nur insoweit ist eine Überleitung möglich.

2. Die FinBeh ist nicht verpflichtet, nach Eingang einer Überleitungsverfügung ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen einzuleiten. Der Sozialhilfeträger besitzt jedoch ein Antragsrecht. Die Rechtslage ist insoweit derjenigen bei der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen vergleichbar.