FinMin Niedersachsen - Erlass vom 30.04.2007
S 2442 - 43 - 35

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 30.04.2007 (S 2442 - 43 - 35) - DRsp Nr. 2008/91283

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 30.04.2007 - Aktenzeichen S 2442 - 43 - 35

DRsp Nr. 2008/91283

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2007

    • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2007 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

      Römisch-katholische Kirchensteuer

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

      Evangelische Kirchensteuer

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

      Alt-katholische Kirchensteuer

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    • Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

      Die Kirchensteuer der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche für ihren niedersächsischen Gebietsteil beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

    • Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

    • Mindestens werden erhoben, sofern Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist: