FinMin Niedersachsen - Erlass vom 31.07.1996
S 2293

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 31.07.1996 (S 2293) - DRsp Nr. 2008/84976

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 31.07.1996 - Aktenzeichen S 2293

DRsp Nr. 2008/84976

§ 34c EStG Anwendung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Für die Anwendung des § 34c EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt folgendes:

Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten auf der Ebene der Einkünfteermittlung grundsätzlich getrennt, im Rahmen der Tarifvorschriften jedoch gemeinsam als Stpfl. zu behandeln (§§ 26, 26b EStG).

1. Auslegung des § 34c Abs. 1 EStG (Anrechnung ausländischer Steuern):

Die Vorschrift des § 34c Abs. 1 EStG ist den Tarifvorschriften zuzuordnen. Danach ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags der anrechenbaren ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 eine einheitliche Summe der Einkünfte der Ehegatten zu bilden (R 212b Satz 4 EStR 1993). Außerdem sind für den nach § 68a EStDV für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnenden Höchstbetrag die Einkünfte der Ehegatten aus demselben ausländischen Staat zusammenzurechnen, wenn beide Ehegatten Einkünfte aus diesem Staat bezogen haben.

Beispiel 1:

Einkünfte Ehemann:

Einkünfte aus inl. Gewerbebetrieb 10 000 DM
Einkünfte aus inl. Kapitalvermögen 5 000 DM
Einkünfte aus ausl. Grundvermögen (Schweiz) - 5 000 DM ausl. Steuer: 1 000 DM
Summe der Einkünfte Ehemann: 10 000 DM

Einkünfte Ehefrau:

Einkünfte aus ausl. Gewerbebetrieb (Chile) 10 000 DM ausl. Steuer: 3 000 DM
Einkünfte aus ausl. Grundvermögen (Schweiz) 10 000 DM ausl. Steuer: 2 000 DM