FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 01.02.2002
S 0130

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 01.02.2002 (S 0130) - DRsp Nr. 2008/87878

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 01.02.2002 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2008/87878

Auskunftserteilung an die Jugendämter zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)

Nach Art. I § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) X - Verwaltungsverfahren - haben die FÄ Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt auch für das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), das nach Art. II § 1 Nr. 18 SGB I - Allgemeiner Teil - bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt. Die FÄ haben daher den Jugendämtern auf Ersuchen Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in § 21 Abs. 4 SGB X genannten Personen zu erteilen, soweit es in einem Verfahren nach dem UVG erforderlich ist.