FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 02.12.1999
S 4501

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 02.12.1999 (S 4501) - DRsp Nr. 2008/92026

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 02.12.1999 - Aktenzeichen S 4501

DRsp Nr. 2008/92026

Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 GrEStG

1 Vorbemerkung

Durch Artikel 15 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wird in § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 GrEStG zur Vermeidung von Umgehungen durch Zurückhaltung von Zwerganteilen gesetzlich bestimmt, dass die Vereinigung oder der Übergang von mindestens 95 v.H. der Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass dies auch für mittelbare Anteilsvereinigungen und mittelbare Anteilsübertragungen gilt. Nach § 1 Abs. 3 GrEStG kann auch bei anderen Personengesellschaften als einer GmbH & Co. KG Grunderwerbsteuerpflicht eintreten, soweit §1 Abs. 2a GrEStG nicht vorgeht.