FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 04.02.2013
S 0160

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 04.02.2013 (S 0160) - DRsp Nr. 2013/80313

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 04.02.2013 - Aktenzeichen S 0160

DRsp Nr. 2013/80313

Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei zusammen veranlagten Ehegatten

1 Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO

Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger - das Finanzamt - einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).

Im Bereich der Einkommensteuer können sich solche Erstattungsansprüche insbesondere ergeben

  • infolge der Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG),

  • infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) sowie

  • im Falle der Aufhebung von Einkommensteuerfestsetzungen oder der Durchführung von Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits entrichtet war.

2 Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten

Nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG besteht die - widerlegbare - gesetzliche Vermutung, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten von dem anderen gebilligt wird (BFH-Urteil vom 05.04.1990 VII R 2/89, BStBl 1990, II 719).