FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 09.08.1995
S 4520

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 09.08.1995 (S 4520) - DRsp Nr. 2008/86084

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 09.08.1995 - Aktenzeichen S 4520

DRsp Nr. 2008/86084

§ 9 GrEStG Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und Liquidationen

A. Umwandlungen

Das Recht der Umstrukturierung von Unternehmen ist durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210 ff.) grundlegend neu geregelt worden. Das Gesetz ist am 1. 1. 1995 in Kraft getreten. Art. 1 UmwBerG - Umwandlungsgesetz (UmwG) - faßt die bislang auf fünf verschiedene Gesetze (Umwandlungsgesetz 1969, Aktiengesetz, Kapitalerhöhungsgesetz, Genossenschaftsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz) verteilten Umwandlungsmöglichkeiten in einem einzigen Gesetz zusammen und erweitert diese Möglichkeiten zugleich. Das Umwandlungsgesetz 1969 ist mit dem Inkrafttreten des UmwBerG aufgehoben worden (§ 320 UmwG).

Nach dem UmwG können Rechtsträger durch

  • Verschmelzung,

  • Spaltung,

  • Vermögensübertragung und

  • Formwechsel

umgewandelt werden. Hierbei geht - bei Formwechsel allerdings nur bei Rechtsträgern verschiedener Rechtsformen (vgl. unten IV 1) - Vermögen als Ganzes über. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) für die dadurch verwirklichten Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ist deshalb die entsprechend den Vorschriften des § 9 GrEStG festzustellende und nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften zu bewertende Gesamtgegenleistung grundsätzlich nach dem Verhältnis der Teilwerte aufzuteilen.