FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 11.06.2002
S 2030 - 197 - V B 1

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 11.06.2002 (S 2030 - 197 - V B 1) - DRsp Nr. 2008/90106

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 11.06.2002 - Aktenzeichen S 2030 - 197 - V B 1

DRsp Nr. 2008/90106

Anwendung der §§ 32c und 35 EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S. 3794) wurde die zeitliche Anwendung der §§ 32c und 35 EStG neu geregelt. Nach § 52 Abs. 44 und 52a EStG i.d.F. des StÄndG 2001 wird für die Anwendung der jeweiligen Vorschrift allein auf den Veranlagungszeitraum abgestellt.

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Vorschrift anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet; z.B. kommt bei einem Einzelunternehmen für den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG zur Anwendung.

In Fällen der gesonderten (und einheitlichen) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind auch die für die Anwendung der jeweiligen Steuerermäßigung notwendigen Feststellung zu treffen (vgl. § 35 Abs. 3 EStG). Probleme können sich bei mehrstöckigen Personengesellschaften und vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre ergeben, wenn für das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Finanzamt nicht eindeutig ersichtlich ist, welche Steuermäßigung letztlich beim Steuerpflichtigen anzuwenden ist.

Beispiel: