FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 15.05.1990
S 2446 - 1 - V B 6

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 15.05.1990 (S 2446 - 1 - V B 6) - DRsp Nr. 2008/89393

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 15.05.1990 - Aktenzeichen S 2446 - 1 - V B 6

DRsp Nr. 2008/89393

Erhebung eines besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (Aktualisierte Version)

In anderen Bundesländern erheben die Finanzämter von Stpfl., die in glaubensverschiedener Ehe leben, ein sog. Kirchgeld. Die Festsetzung und Erhebung dieser Art der Kirchensteuer ist den nordrhein-westfälischen Finanzämtern unbekannt. In Fällen, in denen ein Stpfl., bei dem das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu erheben ist, seinen Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) nach Nordrhein-Westfalen verlegt, ist deshalb wie folgt zu verfahren:

Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgelds bleibt - anders als für die Einkommensteuer - bei dem die Steuerakten abgebenden Finanzamt (§ 24 AO). Das abgebende Finanzamt weist in seiner Abgabeverfügung hierauf besonders hin und bittet um Mitteilung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens der Ehegatten für die in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume. Nach Eingang der Mitteilung des neu zuständigen Finanzamts wird das besondere Kirchgeld - ggf. zeitanteilig - vom abgebenden Finanzamt festgesetzt.

Anmerkung: