FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 20.05.2005
G 1402 - 22 - V B 4

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 20.05.2005 (G 1402 - 22 - V B 4) - DRsp Nr. 2008/89033

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 20.05.2005 - Aktenzeichen G 1402 - 22 - V B 4

DRsp Nr. 2008/89033

Gewerbesteuerpflicht bei doppelt ansässigen Gesellschaften (§ 2 Abs. 2 GewStG); Auswirkungen der Rechtsprechnung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit vom 09. März 1999 - Rs. C-212/97 (NJW 1999 S. 2027) - und vom 05. November 2002 - Rs. C-208/00 (NJW 2002 S. 3614) - auf Abschnitt 13 Abs. 2 S. 4 Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR)

Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 9. März 1999 - Rechtssache C 212/97 (NJW 1999 S. 2027) - und vom 5. November 2002 - Rechtssache C 208/00 (NJW 2003 S. 3331) - entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 i. V. mit 48 EGV) einer Regelung entgegensteht, die die Auflösung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft durch Begründung oder Verlegung des Sitzes der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, sofern das Recht des Gründungsstaates dies ohne Auflösung zulässt. Das hat zur Folge, dass durch die Verlegung des Geschäftssitzes die Existenz der Gesellschaft unberührt bleibt und diese in dem anderen Mitgliedsstaat als rechtsfähig zu behandeln ist.