FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 21.08.2002
S 1915 - 6/2 - V A 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 21.08.2002 (S 1915 - 6/2 - V A 3) - DRsp Nr. 2008/90148

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 21.08.2002 - Aktenzeichen S 1915 - 6/2 - V A 3

DRsp Nr. 2008/90148

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die Flutkatastrophe verursachten Schäden

Wegen der durch die Flutkatastrophe entstandenen Schäden hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen mit Datum vom 15.8.2002 den Katastrophenerlass in vollem Umfang in Kraft gesetzt. Inzwischen haben auch Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt einen derartigen Erlass herausgegeben. Jedenfalls in Brandenburg wird die Herausgabe eines Katastrophenerlasses erwogen.

Wegen der nicht gegebenen geographischen Betroffenheit sehe ich davon ab, den Katastrophenerlass in Nordrhein-Westfalen förmlich in Kraft zu setzen. Aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung bitte ich jedoch, auf in Nordrhein-Westfalen geführte Steuerpflichtige, die durch die Katastrophe unmittelbar betroffen sind (z.B. aufgrund von im Katastrophengebiet belegenen Grundstücken oder Betriebsstätten) die für das betreffende Land jeweils geltenden Regelungen des Katastrophenerlasses unter Vermeidung von Doppelbegünstigungen entsprechend anzuwenden.