FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 22.04.1997
S 7102

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 22.04.1997 (S 7102) - DRsp Nr. 2008/86868

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 22.04.1997 - Aktenzeichen S 7102

DRsp Nr. 2008/86868

§ 1 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der nichtunternehmerischen Kraftfahrzeugnutzung ab 1. 1. 1996

Der FinMin bittet, die Übergangsregelung in Abschn. IV Satz 3 des Bezugserl. v. 11. 3. 1997, der dem Schreiben des BdF v. selben Tage, BStBl 1997 I S. 324, entspricht, hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von entgeltlichen Fahrzeugüberlassungen an AN für Besteuerungszeiträume vor dem 1. 1. 1997 wie folgt anzuwenden:

1. Bei Unternehmern, die in USt-Erklärungen oder USt-Voranmeldungen für Zeiträume vor dem 1. 1. 1997 trotz entgeltlicher Fahrzeugüberlassungen an AN

  • die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden haben

    oder

  • bei Anwendung der sog. 1 v. H.-Regelung einen Abschlag von 20 v. H. vorgenommen haben,

kann es dabei aus Billigkeitsgründen verbleiben. Das gleiche gilt, wenn vor dem 27. 3. 1997 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 11. 3. 1997 im BStBl Teil I) für beantragt worden ist (z. B. durch Abgabe berichtigter USt-Erklärungen bzw. USt-Voranmeldungen, durch Anträge auf Berichtigung oder durch Einlegung von Einsprüchen), die Bemessungsgrundlage entsprechend zu kürzen. In diesen Fällen ist die USt für die betroffenden Zeiträume vor dem 1. 1. 1997 aufgrund der gekürzten Bemessungsgrundlage festzusetzen und ggf. Bereits entrichtete USt zu erstatten.