FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 23.12.1997
S 2334
Fundstellen:
BStBl 1997 I 1041

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 23.12.1997 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/80377

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 23.12.1997 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/80377

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten

a) bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

b) wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

4. In den Fällen der Nummern 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 1998 bis 2000 werden folgende Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen: