FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 25.08.1999
S 2337

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 25.08.1999 (S 2337) - DRsp Nr. 2008/85665

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 25.08.1999 - Aktenzeichen S 2337

DRsp Nr. 2008/85665

§ 3 Nr. 12 EStG Behandlung der an ehrenamtlich Mitwirkende bei politischen Wahlen gezahlten Erfrischungsgelder

Die steuerliche Behandlung der an ehrenamtlich Mitwirkende bei politischen Wahlen gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. mit LStR 13. Nach LStR 13 Abs. 6 darf von Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, ein Betrag bis zu 10 DM täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden. Bei höheren Pauschalentschädigungen kann auch LStR 13 Abs. 4 angewendet werden. Danach ist ein Drittel, mindestens 50 DM und höchstens 300 DM der gezahlten Aufwandsentschädigung monatlich steuerfrei.

Wird ein Betrag von weniger als 50 DM monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei. Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nach LStR 13 Abs. 4 Satz 6 für die Anwendung der steuerfreien Beträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen.