FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 25.11.2002
S 2334 - 16 - V B 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 25.11.2002 (S 2334 - 16 - V B 3) - DRsp Nr. 2008/90237

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 25.11.2002 - Aktenzeichen S 2334 - 16 - V B 3

DRsp Nr. 2008/90237

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Die beigefügte Regelung übersendet das FinMin mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung. Das FinMin bittet, diesen Erlass in die EStG -Kartei zu § 8 EStG, Fach 1, Nr. 4 aufzunehmen.

Anlage 1

Erlass des FinMin vom 29.11.2001 S 2334 - 16 - V B 3

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7.11.2002 (BGBl 2002 I S. 4339) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 festgesetzt worden.

Ab 1.1.2003 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten

I. bei Angehörigen der Bundeswehr
1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienst- grade
- mit Standort in den alten Ländern 47,45 €,
- mit Standort in den neuen Ländern 42,50 €;
2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts- /Unteroffiziersdienstgrade
- mit Standort in den alten Ländern 85,41 €,
- mit Standort in den neuen Ländern 76,50 €;
3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
- mit Standort in den alten Ländern 161,33 €,
- mit Standort in den neuen Ländern 144,50 €;
II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
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