FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 30.01.2009
S 2442 - 1 - V B 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 30.01.2009 (S 2442 - 1 - V B 2) - DRsp Nr. 2009/80474

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 30.01.2009 - Aktenzeichen S 2442 - 1 - V B 2

DRsp Nr. 2009/80474

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2009

Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2009 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische Kirchensteuer und die jüdische Kultussteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl 2006 I S. 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § des in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung zu ermitteln.