FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 30.08.1990
S 1979 - 1 - V C 1

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 30.08.1990 (S 1979 - 1 - V C 1) - DRsp Nr. 2010/80225

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 30.08.1990 - Aktenzeichen S 1979 - 1 - V C 1

DRsp Nr. 2010/80225

§ 7 KapErhStG § 7 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG) - Nachweis der Begünstigungsvoraussetzungen

Nach § 7 Abs. 1 KapErhStG ist auf den Erwerb von Anteilsrechten an ausländischen Gesellschaften die Vorschrift des § 1 KapErhStG (Freistellung von den Steuern vom Einkommen und Ertrag der Anteilseigner) anzuwenden, wenn

  • die ausländische Gesellschaft mit einer AG, KGaA oder einer GmbH vergleichbar ist,

  • die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entsprechen und

  • die neuen Anteilsrechte wirtschaftlich den Anteilsrechten entsprechen, die bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgegeben werden.

Der Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 vorliegen.

Zur Frage, welche Mindestanforderungen an den Nachweis der Begünstigungsvoraussetzungen zu stellen sind, ist die Auffassung zu vertreten, daß grundsätzlich folgende Unterlagen beizubringen sind, sofern nach den Erlassen vom 19.12.1963 (DB 1964 S. 51) und vom 8.7.1983 keine Erleichterungen in Betracht kommen:

  • Nachweis der Rechtsform,

  • Beschluß über die Kapitalerhöhung,

  • Beschluß über die letzte vorangegangene Gewinnverwendung,

  • letzte Bilanz vor der Kapitalerhöhung,