Für die ustl. Behandlung des Verkaufs von Telefonkarten gilt folgendes: Seit dem 1. 1. 1996 unterliegen die Telefongebühren der Deutschen Telekom AG der USt. Die bis zum 31. 12. 1995 befristete Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 11a UStG ist weggefallen.
Der Verkauf von Telefonkarten zum aufgedruckten Wert stellt keine Lieferung der Telefonkarte dar. Der Kartenerwerber hat kein Interesse daran, die Verfügungsmacht an der Karte zu erlangen. Sein Interesse ist vielmehr darauf gerichtet mit Hilfe der auf der Karte befindlichen Information (Magnetstreifen oder Chip) später eine andere Leistung bezahlen zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telefonkarte nur im Inland für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen benutzt werden kann (Telefonkarte im engeren Sinne) oder ob die Inanspruchnahme weiterer Leistungen (z. B. telefonieren im Ausland, Benutzung von Parkhäusern oder öffentlichen Verkehrsmitteln) unter Verwendung der Telefonkarte (Multifunktionskarte) beglichen werden kann.
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