FinMin Saarland - Erlass vom 03.01.2007
B/5-2 - 5/2007 - S 3804

FinMin Saarland - Erlass vom 03.01.2007 (B/5-2 - 5/2007 - S 3804) - DRsp Nr. 2008/90731

FinMin Saarland, Erlass vom 03.01.2007 - Aktenzeichen B/5-2 - 5/2007 - S 3804

DRsp Nr. 2008/90731

Erbschaftsteuer; Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

In dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2006 zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten rückwirkend zum Beginn der Ehe die Änderung des Güterstandes von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau machte nach dem Tod des Erblassers gegenüber dessen Erben den güterrechtlichen Zugewinnausgleich geltend. Das Finanzamt sah in der nach § 1378 Abs. 3 BGB von Gesetzes wegen entstehenden Ausgleichsforderung insoweit eine Schenkung auf den Todesfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG, als diese auf den Zeitraum zwischen Beginn der Ehe und dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Änderung des Güterstandes entfällt.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass keine Schenkung auf den Todesfall vorliege, da die zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auch erbschaftsteuerlich anzuerkennen sei. Entgegen R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR handele es sich beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, sofern dem überlebenden Ehegatten die Ausgleichsforderung durch die rückwirkende Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt des Beginns der Ehe verschafft wurde, nicht um eine steuerpflichtige erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung.