FinMin Saarland - Erlass vom 03.07.2002
B/1-2 - 178/2002 - S 0550

FinMin Saarland - Erlass vom 03.07.2002 (B/1-2 - 178/2002 - S 0550) - DRsp Nr. 2008/90060

FinMin Saarland, Erlass vom 03.07.2002 - Aktenzeichen B/1-2 - 178/2002 - S 0550

DRsp Nr. 2008/90060

Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG;; Erteilung in Insolvenzverfahren

Die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden haben in der Sitzung AO II/2002 die Problematik erörtert, wie im Insolvenzverfahren mit einer erteilten bzw. mit einer zu erteilenden Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG zu verfahren ist. Sie kamen zu folgendem Ergebnis:

Widerruf einer Freistellungsbescheinigung

Eine Freistellungsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann bereits vor Stellung eines Insolvenzantrages vorliegen. Ob und wann ein Widerruf vorgenommen wird, ist nach den Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden.

Eine Anfechtung des Widerrufs durch den Insolvenzverwalter ist nur möglich, wenn das Verfahren eröffnet wurde und die Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO vorliegen.

Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung durch den Insolvenzverwalter

Es ist zu unterscheiden, ob die Bauleistungen vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden.