Aufgrund Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2004, abgedruckt im BGBl 2003 I S.
Neubauten und Bestandserwerbe werden einheitlich mit 1 v.H. der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden gefördert.
Ausbauten und Erweiterungen werden künftig nicht mehr gefördert.
Der Fördergrundbetrag beträgt über den Förderzeitraum von acht Jahren jährlich maximal 1.250 €.
Die Kinderzulage wurde auf 800 € für jedes zu berücksichtigende Kind angehoben.
In die Bemessungsgrundlage sind neben den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens nunmehr solche Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|