Bezüglich der Frage, ob Steuerpflichtige für Wohnungen, die in einem ausgewiesenen Sondergebiet für Ferien- oder Wochenendhäuser liegen, eine Steuerbegünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz bzw. nach § 10e EStG erhalten können, wenn die Wohnung zwar dauerhaft zum Wohnen geeignet ist und auch dementsprechend genutzt wird, eine baurechtliche Genehmigung zum Dauerwohnen aber nicht erteilt wurde, ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998, BStBl 1998 I S. 190 (sog. Eigenheimzulagenerlass) sowie Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 31.12.1994, BStBl 1994 I S. 887 sind Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder die sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eigenen, nicht begünstigte Ferien- oder Wochenendwohnungen und demnach einer Wohneigentumsförderung nicht zugänglich.
Baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen Wohnungen, die in einem ausgewiesenen Sondergebiet für Ferien- oder Wochenendhäuser liegen, soweit nicht ausnahmsweise ein Dauerwohnen in diesem Gebiet baurechtlich ausdrücklich zugelassen ist.
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