Nachfolgend veröffentlicht das FinMin eine von der OFD Koblenz übernommene Verfügung zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren in Steuersachen.
Im Unterschied zum Finanzgerichtsprozess, in dem die Beteiligten gemäß § 78 Abs. 1 FGO einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten haben, wird den Beteiligten ein solches Recht im Verwaltungsverfahren in Steuersachen einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht eingeräumt, ein Einsichtsrecht ergibt sich weder aus § 91 AO noch aus § 364 AO.
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