Nach Artikel
In die Steuerklasse II gehören nunmehr nach § 38 b Satz 2 Nr. 2 EStG (Artikel 9 Nr. 28) Arbeitnehmer,
die ledig sind,
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind,
wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b) zu berücksichtigen ist.
Zur Anwendung der neuen Vorschrift regelt § 52 Abs. 51 EStG (Artikel 9 Nr. 33 Buchstabe i) HBeglG 2004) folgendes:
„§ 38 b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des HBeglG 2004 gilt erstmals für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004.
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