Zu Fragen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 - IV A 6 - S 2240 - 153/03 - wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Für die Ermittlung der „gewogenen durchschnittlichen Haltedauer, bezogen auf das gesamte Beteiligungskapital” ist ausschließlich auf das Nominalkapital der jeweiligen Beteiligung abzustellen. Auf die detaillierte Entwicklung des Beteiligungskapitals unter Einbeziehung von Kapitalrücklagen, Gewinnmehrungen usw. kommt es daher nicht an. Der Begriff des „gesamten Beteiligungskapitals” ist im formellen Sinn zu verstehen. D. h., dass Darlehen, Mantel- und Optionsschuldverschreibungen, typische stille Gesellschaften und Anteilsoptionen nicht zum Beteiligungskapital in diesem Sinne gehören, selbst wenn sie in einer Krise Eigenkapital ersetzenden Charakter hätten.
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