§ 149 BewG in der bis 31.12.2006 anzuwendenden Fassung sieht für Grundstücke im Zustand der Bebauung keine Öffnungsklausel vor. Danach kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nur für einzelne Berechnungsgrößen, z.B. den Wert des unbebauten Grundstücks nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG oder den Mindestwert nach § 146 Abs. 7 BewG, erbracht werden.
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