FinMin Saarland - Erlass vom 10.09.2004
B/2-2 - 101/2004 - S 2176

FinMin Saarland - Erlass vom 10.09.2004 (B/2-2 - 101/2004 - S 2176) - DRsp Nr. 2008/88159

FinMin Saarland, Erlass vom 10.09.2004 - Aktenzeichen B/2-2 - 101/2004 - S 2176

DRsp Nr. 2008/88159

Betriebliche Altersversorgung; Zuwendungen an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds über eine „Clearing-Stelle”

Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds über eine sog. „Clearing-Stelle” gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Für Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen kommt nach Maßgabe des § 4b EStG der Betriebsausgabenabzug in Betracht (§ 4 Abs. 4 EStG). Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds im Rahmen von betrieblichen Altersversorgungszusagen können ausschließlich nach Maßgabe der §§ 4c, 4d und 4e EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen nicht unmittelbar, sondern über einen Dritten (hier: sog. „Clearing-Stelle”) an den jeweiligen Versorgungsträger oder die jeweilige Versicherungsgesellschaft leistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Durch die Zwischenschaltung des Dritten ändern sich nicht die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versorgungsträger/Versorgungsgesellschaft.