FinMin Saarland - Erlass vom 14.03.2002
B/5-2 - 77/2002 - S 3841

FinMin Saarland - Erlass vom 14.03.2002 (B/5-2 - 77/2002 - S 3841) - DRsp Nr. 2008/87626

FinMin Saarland, Erlass vom 14.03.2002 - Aktenzeichen B/5-2 - 77/2002 - S 3841

DRsp Nr. 2008/87626

Erbschaftsteuer; Anzeigepflicht von Pensions- und Unterstützungskassen

Nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 3 ErbStDV sind Pensions- und Unterstützungskassen verpflichtet, den für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern Anzeige zu erstatten, wenn beim Tod eines Rentenberechtigten ein Übergang des Rentenanspruchs auf nachfolgende Berechtigte erfolgt. Eine gesetzliche Kleinbetragsgrenze, bis zu deren Erreichen Anzeigen unterbleiben können, besteht hinsichtlich der Rentenfälle nicht, während für Kapitalversicherungen die Anzeigepflicht bei auszuzahlenden Beträgen bis 1200 EUR entfällt.