FinMin Saarland - Erlass vom 16.03.1995
S 3255

FinMin Saarland - Erlass vom 16.03.1995 (S 3255) - DRsp Nr. 2008/83934

FinMin Saarland, Erlass vom 16.03.1995 - Aktenzeichen S 3255

DRsp Nr. 2008/83934

§ 110 BewG Befreiung von Kunstgegenständen und Handschriften nach Abs. 1 Nr. 12 Satz 3

Nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 BewG gehören Kunstgegenstände und Handschriften, deren Eigentümer gegenüber der von der Landesregierung bestimmten Stelle für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Ausstellungen bestimmter Träger unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, an den in diesen Zeitraum fallenden Stichtagen nicht zum sonstigen Vermögen. Entsprechendes gilt nach § 101 Nr. 4 BewG für diese Gegenstände, wenn sie zum Betriebsvermögen gehören und nicht zur Veräußerung bestimmt sind.