Mit Bezugserlass wurde vorab über die Änderungen der §§ 24b und 39a EStG unterrichtet. Die folgenden Änderungen sind ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
”
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
”
In § 12 wird am Ende der Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
”
5.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
”
§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
”
3.
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
”
§ 44 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|