FinMin Saarland - Erlass vom 16.08.2004
B/2-4 - 91/04 - S 2000

FinMin Saarland - Erlass vom 16.08.2004 (B/2-4 - 91/04 - S 2000) - DRsp Nr. 2008/88067

FinMin Saarland, Erlass vom 16.08.2004 - Aktenzeichen B/2-4 - 91/04 - S 2000

DRsp Nr. 2008/88067

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl 2004 I S. 1753)

Mit Bezugserlass wurde vorab über die Änderungen der §§ 24b und 39a EStG unterrichtet. Die folgenden Änderungen sind ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

  • § 10 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

    1. 7.

      Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.

  • In § 12 wird am Ende der Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

    1. 5.

      Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

  • § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    1. 3.

      der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder

  • § 44 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: