Durch das o.a. Gesetz wurde das UStG mit Wirkung zum 01.08.2004 geändert.
In § 14 Abs. 2 UStG wurde erstmals generelle umsatzsteuerliche Verpflichtungen zur Rechnungserteilung eingeführt.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, bei Ausführung steuerbarer Lieferungen und sonstiger Leistungen an Unternehmer für deren Unternehmen bzw. an juristische Personen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen.
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