FinMin Saarland - Erlass vom 17.11.2004
B/2-2 - 133/2004 - S 2139

FinMin Saarland - Erlass vom 17.11.2004 (B/2-2 - 133/2004 - S 2139) - DRsp Nr. 2008/88344

FinMin Saarland, Erlass vom 17.11.2004 - Aktenzeichen B/2-2 - 133/2004 - S 2139

DRsp Nr. 2008/88344

Wechsel von der gesellschaftsbezogenen zur gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise in § 6b EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG)

Mit Änderung des § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 u. Abs. 10 EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz gilt für die Veräußerungen nach dem 31.12.2001 wieder die bereits vor 1999 geltende gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.

Es wurde gefragt, ob im Rahmen des § 6b EStG bei gesellschafterbezogener Betrachtungsweise stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter nur auf bestimmte andere angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden können oder ob das veräußerte Wirtschaftsgut und das angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden sollen, identisch sein kann.