Mit Urteil vom 17.5.2006, Az: X R 43/03, BStBl 2006 II S. 868, hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er kein Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte.