Der BFH hat in dem bisher nicht veröffentlichten Urt. v. 21. 10. 1994
Hierzu wird klargestellt, daß die Neuregelung des § 52 Abs. 2j EStG (jetzt § 52 Abs. 2b EStG) erst ab dem VZ 1994 anzuwenden ist. Bis einschließlich VZ 1993 ist nach dem o. g. BFH-Urt. zu verfahren.
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