FinMin Saarland - Erlass vom 22.09.2004
B/3-USt - 120/2004 - S 7200

FinMin Saarland - Erlass vom 22.09.2004 (B/3-USt - 120/2004 - S 7200) - DRsp Nr. 2008/88195

FinMin Saarland, Erlass vom 22.09.2004 - Aktenzeichen B/3-USt - 120/2004 - S 7200

DRsp Nr. 2008/88195

Trennung der Entgelte bei Fast-Food-Unternehmen Aufteilung der Menüpreise bei Außer-Haus-Umsätzen

Fast-Food-Unternehmen geben ihre Produkte häufig in Form von sog. Menüs ab. Bei den Außer-Haus-Verkäufen handelt es sich um Lieferungen und nicht um sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 S. 4 und 5 UStG.

Die Menüs setzen sich daher i.d.R. aus Bestandteilen (Getränk und Speisen) zusammen, für die ein unterschiedlicher Steuersatz anzuwenden ist. Sie werden zu einem Gesamtpreis angeboten, der unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile liegt.

Hinsichtlich der Frage der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzelnen Menübestandteile gilt nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder das Folgende:

Bei dem Verkauf von sog. Sparmenüs wird keine einheitliche Leistung, sondern es werden mehrere Lieferungen ausgeführt. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzelnen Menübestandteile kann der Unternehmer das Gesamtentgelt grundsätzlich frei aufteilen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze darf die Aufteilung jedoch nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO erfolgen, d.h. für jedes Produkt des Sparmenüs muss noch ein angemessener Gewinnaufschlag verbleiben.

Dieser Aufteilungsmaßstab gilt für alle noch offenen Fälle.