Mit Urt. v. 22. 10. 1996 hat der BFH entschieden, daß Trinkgelder als unmittelbare Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden können. Die Entscheidung ist nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder. Er entspricht dem Schreiben des BdF v. 24. 4. 1997 S 2284.
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