FinMin Saarland - Erlass vom 24.10.2002
B/1-1 - 281/2002 - S 0321

FinMin Saarland - Erlass vom 24.10.2002 (B/1-1 - 281/2002 - S 0321) - DRsp Nr. 2008/82716

FinMin Saarland, Erlass vom 24.10.2002 - Aktenzeichen B/1-1 - 281/2002 - S 0321

DRsp Nr. 2008/82716

§ 150 AO Übermittlung von Steueranmeldungen per Telefax

Erlass vom 11.06.2001, B/1-1 - 148/2001 - S 0321

Mit Urteil vom 04.07.2002, veröffentlicht in BFH/NV 2002, 1270, hat der BFH entschieden, dass eine auf einem amtlichen Vordruck erstellte Umsatzsteuer-Voranmeldung, die dem Finanzamt per Telefax übermittelt wird, wirksam ist.

Der BFH widerspricht mit seinem Urteil der bislang vom FinMin vertretenen Auffassung.

Zur Zeit wird die von der Verwaltung vertretene Auffassung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt.

Bis zum Abschluss der Beratungen sind per Telefax eingehende Steueranmeldungen als wirksam zu behandeln und - abweichend von den Regelungen im Bezugserlass - keine Verspätungszuschläge fest zu setzen.