FinMin Saarland - Erlass vom 26.03.2007
B/2 - 4 - 41/07 - S 2360

FinMin Saarland - Erlass vom 26.03.2007 (B/2 - 4 - 41/07 - S 2360) - DRsp Nr. 2008/91120

FinMin Saarland, Erlass vom 26.03.2007 - Aktenzeichen B/2 - 4 - 41/07 - S 2360

DRsp Nr. 2008/91120

”Sozialer Tag” 2007 am 19. Juni 2007 im Saarland; Lohnsteuerliche Behandlung, Spendenabzug

Der Verein Schüler Helfen Leben e. V. führt am 19. Juni 2007 im Saarland die Schüleraktion „Sozialer Tag” durch. Ziel der Aktion ist es, Jugendliche an einem Tag vor den großen Ferien zu mobilisieren und für ein modernes Ehrenamt zu gewinnen. Die Schüler werden ihren Lohn für Jugendbildungsprojekte in Südosteuropa spenden.

Der Lohn wird vom Arbeitgeber unmittelbar für Projekte für Kinder in Not an den Verein Schüler Helfen Leben e. V. überwiesen.

Hierzu nimmt das Finanzministerium wie folgt Stellung:

Verzichten Schüler/innen auf die Auszahlung der anlässlich des „Sozialer Tag” verdienten Vergütungen, so können diese aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug, wenn die Arbeitgeber die Vergütung auf das in dem Arbeitsvertrag genannte Konto des Vereins Schüler Helfen Leben e. V. überweisen.

Die Arbeitgeber haben den Arbeitsvertrag mit der Verzichtserklärung zum Lohnkonto zu nehmen, die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich.

Die steuerfrei belassenen Vergütungen dürfen nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.