FinMin Saarland - Erlass vom 27.09.2004
B/2 - 1 - 108/2004 - S 2520

FinMin Saarland - Erlass vom 27.09.2004 (B/2 - 1 - 108/2004 - S 2520) - DRsp Nr. 2008/88225

FinMin Saarland, Erlass vom 27.09.2004 - Aktenzeichen B/2 - 1 - 108/2004 - S 2520

DRsp Nr. 2008/88225

Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung nach rückwirkender Umwandlung

In der Sitzung der für die Einkommensteuer zuständigen Vertreter des Bundes und der Länder vom 12. bis 14. Mai 2004 in Mainz haben die Einkommensteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob im Falle der rückwirkenden Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft (hier: Mutter- auf Tochtergesellschaft, sog. „down-stream”) für Ausschüttungen, die im Rückwirkungszeitraum erfolgen und für die zum Zeitpunkt der Ausschüttung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt, KapSt einzubehalten und abzuführen ist.

Der Erörterung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die inländische Muttergesellschaft A-GmbH hat am 17.03.2003 eine Ausschüttung an ihre ausländische 100 %ige Anteilseignerin beschlossen; die Ausschüttung erfolgte am 10.04.2003. Die Beteiligungsverhältnisse sind seit Jahren unverändert.

Am 01.07.2003 hat die A-GmbH ihre rückwirkende Verschmelzung auf die inländische 100 %ige Tochtergesellschaft B-GmbH zum Verschmelzungsstichtag 30.11.2002 (abw. WJ.) beschlossen. Die Verschmelzung erfolgte entsprechend.