FinMin Saarland - Erlass vom 29.04.2002
S 4505

FinMin Saarland - Erlass vom 29.04.2002 (S 4505) - DRsp Nr. 2008/80671

FinMin Saarland, Erlass vom 29.04.2002 - Aktenzeichen S 4505

DRsp Nr. 2008/80671

Grunderwerbsteuer; Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG bei mehreren Veräußerern und Erwerbern

Es ist die Frage gestellt worden, wie die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 GrEStG in den Fällen anzuwenden ist, in denen mehrere Miteigentümer ein Grundstück an mehrere Erwerber zu Miteigentum veräußern.

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich dazu folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2 500 EUR nicht übersteigt. Als Grundstück im Sinne des § 2 GrEStG gilt auch ein ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteisleigentum) an einem Grundstück. erfüllt daher jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist für die Freigrenze des § Nr. 1 als selbständiger Steuerfall zu betrachten. Stehen sich aber auf der Veräußerer- und/oder deren Erwerberseite mehrere Personen gegenüber, kommt es für die Beurteilung der Anzahl der Erwerbe und nachfolgend der Anwendung des § Nr. 1 auf die an. Übertragen die Miteigentümer ihre Miteigentumsanteile an Grundstück ausdrücklich jeweils durch gesonderte Rechtsgeschäfte, liegen mehrere selbständig zu beurteilende Erwerbsgeschäfte vor (vgl. Beispiel 4).