Ab dem 1. Januar 2004 gilt an Stelle der Vorschriften der §§ 43 und 44 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV; vgl. Anhang 33 zu § 79 BewG der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (Ausgabe 1990) und Anhang 16 des Amtlichen Erbschaftsteuer-Handbuchs 2003) die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25. November 2003, BGBl 2003 I S. 2346 (Wohnflächenverordnung - WoFIV). Die Wohnflächenverordnung enthält gegenüber den Regelungen der II. BV einige wesentliche Änderungen. So sind die Wahlrechte bei der Ermittlung der Grundfläche (z.B. Berechnung nach Wahl des Bauherrn aus Fertigmaßen oder Rohbaumaßen - § 43 Abs. 1 II. BV), der Ermittlung der anrechenbaren Grundfläche (z.B. Anrechnung der Grundflächen von Balkonen, Loggien und dgl. - § 44 Abs. 2 II. BV) und die Abzugsmöglichkeiten bei Ermittlung der anrechenbaren Grundfläche (u.a. Abzug bis 10 v.H. der ermittelten Grundfläche bei Wohngebäuden mit einer Wohnung - § 44 Abs. 3 II. BV) weggefallen.