FinMin Saarland - Erlass vom 30.09.2004
B/2-4 - 99/2004 - S 2257a

FinMin Saarland - Erlass vom 30.09.2004 (B/2-4 - 99/2004 - S 2257a) - DRsp Nr. 2008/88386

FinMin Saarland, Erlass vom 30.09.2004 - Aktenzeichen B/2-4 - 99/2004 - S 2257a

DRsp Nr. 2008/88386

Merkblatt über die Besteuerung der Abgeordnetenbezüge

Im Folgenden veröffentlicht das FinMin einen Abdruck des Merkblattes über die Besteuerung der Abgeordnetenbezüge mit dem Stand: 1. September 2004.

Merkblatt über die Besteuerung der Abgeordnetenbezüge

A Einkommensteuerpflichtige Leistungen

Nach § 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den sonstigen Einkünften Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (s. aber Tz. B N. 5), Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden.

Nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) zählen hierzu:

  • die Entschädigung nach § 5 AbgG SL,

  • das Übergangsgeld nach § 10 AbgG SL,

  • die Altersentschädigung nach §§ 11 - 14 AbgG SL,

  • die Versorgungsabfindung nach § 15 AbgG SL,

  • das Überbrückungsgeld für Hinterbliebene nach § 16 AbgG SL,

  • die Hinterbliebenenversorgung nach § 17 AbgG SL,

Bei den vorstehend unter Nrn. 3, 5 und 6 aufgeführten Leistungen handelt es sich um Versorgungsbezüge, für die § 19 Abs. 2 EStG entsprechend gilt.