Im Folgenden veröffentlicht das FinMin einen Abdruck des Merkblattes über die Besteuerung der Abgeordnetenbezüge mit dem Stand: 1. September 2004.
Nach § 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den sonstigen Einkünften Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (s. aber Tz. B N. 5), Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des
Nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags des Saarlandes (
die Entschädigung nach §
das Übergangsgeld nach §
die Altersentschädigung nach §§
die Versorgungsabfindung nach §
das Überbrückungsgeld für Hinterbliebene nach §
die Hinterbliebenenversorgung nach §
Bei den vorstehend unter Nrn. 3, 5 und 6 aufgeführten Leistungen handelt es sich um Versorgungsbezüge, für die § 19 Abs. 2 EStG entsprechend gilt.
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