FinMin Sachsen - Erlass vom 05.03.1997
S 2332

FinMin Sachsen - Erlass vom 05.03.1997 (S 2332) - DRsp Nr. 2008/84550

FinMin Sachsen, Erlass vom 05.03.1997 - Aktenzeichen S 2332

DRsp Nr. 2008/84550

§ 19 EStG Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Künstlern und verwandten Berufen

Mit Urt. v. 30.5.1996 (BStBl II S. 493) hat der BFH in einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden, daß bei der Frage, ob eine gastspielverpflichtete Opernsängerin in den Theaterbetrieb eingegliedert und deshalb nichtselbständig oder selbständig tätig ist, das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend sei und nicht einseitig auf die Verpflichtung zur Teilnahme an Proben abgestellt werden könne.

Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder gilt zur Anwendung diese Urt. folgendes:

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis sowohl der Theaterunternehmen als auch der FinBeh sind die Merkmale der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit bei Künstlern und verwandten Berufen im Schreiben des BdF v. 5.10.1990, BStBl I S. 638 (sog. „Künstlererlaß”) und den gleichlautenden Erl. der Länder zusammengefaßt worden.

Nach Tz. 1.1.2 des Künstlererl. sind gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler in den Theaterbetrieb eingeliedert und deshalb nichtselbständig, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen.