Einige Kommunen haben ihr Wohnungsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - durch Umwandlung nach § 58 UmwG - auf eine Wohnungsgesellschaft übertragen. Teilweise halten es die Kommunen dann für erforderlich, die bereits im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf eine andere Gesellschaft übertragenen Wohnungsbestände durch Verschmelzung auf die durch Umwandlung entstandene Gesellschaft zu überführen.
Es wurde gefragt, ob die durch Verschmelzung verwirklichten Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG in sinnentsprechender Anwendung des § 4 Nr. 5 GrEStG von der GrESt ausgenommen werden können.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird die Auffassung vertreten, daß die durch Verschmelzung zweier kommunaler Wohnungsgesellschaften verwirklichten Erwerbsvorgänge nicht nach § 4 Nr. 5 steuerfrei sind.
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