Nach Abstimmung mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder sind die Leistungen der Biotopkartierer mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Die Biotopkartierer schließen mit dem Auftraggeber einen Werkvertrag ab, in dem genau festgelegt ist, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollen und in welcher Form das Ergebnis darzustellen ist. Im Hinblick darauf besteht die Hauptleistung in der Erfüllung des Werkvertrages, d. h. in der Erstellung der Kartierung und nicht in der Übertragung der Urheberrechte.
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