FinMin Sachsen - Erlass vom 09.08.1995
S 0171

FinMin Sachsen - Erlass vom 09.08.1995 (S 0171) - DRsp Nr. 2008/83903

FinMin Sachsen, Erlass vom 09.08.1995 - Aktenzeichen S 0171

DRsp Nr. 2008/83903

§ 65 AO Behandlung der Sonderabfallentsorgung

Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Sonderabfallentsorgung wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Nach den BFH-Urt. v. 27. 10. und 15. 12. 1993 (BStBl 1994 II S. 573 ff. und 314 ff.) ist das Sammeln und Verwerten von Abfall durch von entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegründete Gesellschaften kein Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO, weil die Gesellschaften damit in Wettbewerb zu stpfl. Unternehmen treten oder ein Wettbewerb zumindest möglich ist.

Auch die Unterhaltung von Sonderabfalldeponien kann aus dem vorstehenden Grund nicht als Zweckbetriebsbestätigung behandelt werden.

Abfallverwertungsgesellschaften können deshalb nicht als gemeinnützig behandelt werden.