FinMin Sachsen - Erlass vom 10.02.1997
S 2332

FinMin Sachsen - Erlass vom 10.02.1997 (S 2332) - DRsp Nr. 2008/85717

FinMin Sachsen, Erlass vom 10.02.1997 - Aktenzeichen S 2332

DRsp Nr. 2008/85717

§ 40b EStG Behandlung der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern der Deutschen Bahn AG

Soweit die vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) aufgebrachten Zuschüsse die Zukunftssicherung von Mitarbeitern der DB AG betreffen, handelt es sich um Lohnzahlungen eines Dritten, die vom ArbG (DB AG) dem LSt-Abzug zu unterwerfen sind.

Die obersten FinBeh der Länder haben sich damit einverstanden erklärt, daß die LSt von den Zuschüssen nach § 40b EStG mit dem Pauschsteuersatz von 20 v. H. (bis 1995 15 v. H.) erhoben und auf die Anwendung der Pauschalierungsgrenze von 3 408 DM (bis 1995 3 000 DM) aus sachlichen Billigkeitsgründen verzichtet wird (vgl. BMF-Schreiben v. 9.1.1995). Dies gilt im übrigen auch bei der Abwicklung vergleichbarer Fälle.

Eine Erhebung pauschaler LSt nach § 40b EStG ist jedoch ohne die Mitwirkung des ArbG nicht möglich. Es ist insbesondere für die Anwendung von § 40b nicht ausreichend, daß dem Betriebsstätten-FA lediglich die Zuschüsse mitgeteilt werden. Notwendig ist vielmehr, daß die DB AG bzw. für ihren Bereich das BEV entweder die Anwendung von § für Zwecke der LSt-Nachforderung, die durch Steuerbescheid zu erfolgen hätte, beantragen oder im Rahmen des LSt-Anmeldungsverfahrens die Pauschalierung nach § selbst vornehmen. Das eventuelle Rechtsbehelfsverfahren richtet sich dann gegen den Nachforderungsbescheid bzw. die jeweilige LSt-Anmeldung.