Soweit die vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) aufgebrachten Zuschüsse die Zukunftssicherung von Mitarbeitern der DB AG betreffen, handelt es sich um Lohnzahlungen eines Dritten, die vom ArbG (DB AG) dem LSt-Abzug zu unterwerfen sind.
Die obersten FinBeh der Länder haben sich damit einverstanden erklärt, daß die LSt von den Zuschüssen nach § 40b EStG mit dem Pauschsteuersatz von 20 v. H. (bis 1995 15 v. H.) erhoben und auf die Anwendung der Pauschalierungsgrenze von 3 408 DM (bis 1995 3 000 DM) aus sachlichen Billigkeitsgründen verzichtet wird (vgl. BMF-Schreiben v. 9.1.1995). Dies gilt im übrigen auch bei der Abwicklung vergleichbarer Fälle.
Eine Erhebung pauschaler LSt nach § 40b EStG ist jedoch ohne die Mitwirkung des ArbG nicht möglich. Es ist insbesondere für die Anwendung von § 40b nicht ausreichend, daß dem Betriebsstätten-FA lediglich die Zuschüsse mitgeteilt werden. Notwendig ist vielmehr, daß die DB AG bzw. für ihren Bereich das BEV entweder die Anwendung von § für Zwecke der LSt-Nachforderung, die durch Steuerbescheid zu erfolgen hätte, beantragen oder im Rahmen des LSt-Anmeldungsverfahrens die Pauschalierung nach § selbst vornehmen. Das eventuelle Rechtsbehelfsverfahren richtet sich dann gegen den Nachforderungsbescheid bzw. die jeweilige LSt-Anmeldung.
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