FinMin Sachsen - Erlass vom 15.01.1996
S 2369
Fundstellen:
BStBl 1996 I 55

FinMin Sachsen - Erlass vom 15.01.1996 (S 2369) - DRsp Nr. 2008/85649

FinMin Sachsen, Erlass vom 15.01.1996 - Aktenzeichen S 2369

DRsp Nr. 2008/85649

§ 39d EStG Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt estpfl. Künstlern folgendes:

1. Abgrenzung der nichtselbständigen Arbeit

Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt estpfl. Künstler in Tz. 1, insbesondere in Tz. 1.1.2, des BMF-Schreibens v. 5. 10. 1990 (BStBl I S. 638) getroffen worden sind.

2. Steuerabzug vom Arbeitslohn

2.1 Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug

Die Einkünfte der beschränkt estpfl. Künstler aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen ab 1996 nicht mehr der Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG, sondern der LSt, wenn der ArbG ein inländischer ArbG i. S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, der den LSt-Abzug durchzuführen hat.

2.2 Freistellung vom LSt-Abzug