Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt estpfl. Künstlern folgendes:
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt estpfl. Künstler in Tz. 1, insbesondere in Tz. 1.1.2, des BMF-Schreibens v. 5. 10. 1990 (BStBl I S.
Die Einkünfte der beschränkt estpfl. Künstler aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen ab 1996 nicht mehr der Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG, sondern der LSt, wenn der ArbG ein inländischer ArbG i. S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, der den LSt-Abzug durchzuführen hat.
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